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  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Ablehnung und Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III, Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch vorbehaltenem Schlussbescheid, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Vertrieb von maßgeschneiderten Elektrolysesystemen für die Schwimmbad- und Trinkwasserdesinfektion bzw zur industriellen Bereitstellung von aktiven Chlorverbindungen, keine neuen Aufträge aus Asien, Rohstoffbeschaffungsprobleme, Fluorkunststoffe aus China, bundesweiter Ausfall von Aufträgen von öffentlichen Schwimmbädern, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit des Umsatzausfalls, keine hinreichenden Nachweise und Erläuterungen im Förderverfahren trotz Nachfragen, Nach- und Fernwirkungen der Coronapandemie nicht ausreichend, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Willkür, Rückzahlungspflicht

    Urteil vom 15.09.2025 – W 8 K 24.1419

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Schlagworte Schlagworte
  • Ablehnung und Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe
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  • endgültige Ablehnung der begehrten Förderung
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  • Überbrückungshilfe III
  • Vertrieb von maßgeschneiderten Elektrolysesystemen für die Schwimmbad- und Trinkwasserdesinfektion bzw zur industriellen Bereitstellung von aktiven Chlorverbindungen
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